Unterhalt

 


Unterhaltsheranziehung gem. § 33 SGB II


Das Jobcenter Stadt Karlsruhe hat einen eigenen Unterhaltsbereich der übergegangene Unterhaltsansprüche geltend macht.

Der Bereich Unterhaltsheranziehung prüft bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, das Vorliegen von Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB sowie unter Berücksichtigung  der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.

Hierbei werden folgende Unterhaltsansprüche unterschieden:

Kindesunterhalt / Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder  (§§ 1601 ff BGB)
Trennungsunterhalt (§§ 1361 BGB)
Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)
Betreuungsunterhalt gegen den Vater / die Mutter bei nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB)
Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§§ 12 ff LPartG)

Dieser bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch geht zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf den Träger das Jobcenter Stadt Karlsruhe über und wird vom Unterhaltsbereich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten – ggf. auch gerichtlich – geltend gemacht. Insbesondere dann, wenn noch keine Regelung bei bestehenden Unterhaltsansprüchen getroffen wurde oder Unterhaltszahlungen ausbleiben.

Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen nach dem SGB II bereits Unterhaltszahlungen erbracht werden, sind diese Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung anzugeben und nachzuweisen. Auch bei nachträglicher Zahlungsaufnahme seitens des Unterhaltsverpflichteten, besteht die Verpflichtung, das Jobcenter Stadt Karlsruhe hiervon zu unterrichten.

Sollte in der Unterhaltsangelegenheit bei Antragstellung bereits eine rechtsanwaltliche Vertretung erfolgen oder während des Leistungsbezuges ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragt werden, ist dies dem Jobcenter Stadt Karlsruhe umgehend mittzuteilen, damit die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche in Absprache erfolgen kann.

Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfen über das Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Dort können Elternteile kostenlos eine sog. Beistandschaft einrichten, die sich um die rechtlichen Belange des Kindes kümmert, wie bspw. Vaterschaftsfeststellungen, Kindesunterhalt sowie das kostenlose Erstellen von Urkunden über die Unterhaltsverpflichtung (Titel). Nähere Informationen können dem Link entnommen werden.

Unterhaltstitel (z.B. ein Urteil, Beschluss, eine Jugendamtsurkunde o.ä.), die den Unterhalt betreffen, sind in Kopie vorzulegen.

Gerne helfen wir Ihnen mit näheren Informationen weiter.  Vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin bei einem der SachbearbeiterInnen der Unterhaltsheranziehung.

 

Unterhaltsrechliche Leitlinien


Süddeutsche Leitlinien

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, kurz Süddeutsche Leitlinien (SüdL) sind von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Stuttgart und Zweibrücken erarbeitete und als Orientierungshilfe angewandte Regeln zur Entscheidung über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Unterhaltsberechtigten. Sie nehmen insbesondere Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle und ergänzen diese in vielen Details.
http://www.justizportal-bw
 

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.
Düsseldorfer Tabelle


Kindesunterhalt


Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder) (§§ 1601 ff BGB) Der Anspruch auf Unterhalt des Kindes gegen seine Eltern beruht auf § 1601 BGB. Demnach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Ein gem. § 33 SGB II übergangsfähiger Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber den außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteilen ergibt sich nur für
  • minderjährige Kinder
  • Kinder zwischen dem 18. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die sich noch in allgemeiner Schulausbildung oder beruflicher Erstausbildung befinden


Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauernden Wohnsitz hat, hat i.d.R. den Barunterhalt zu entrichten. Die Verpflichtung zum Barunterhalt entfällt nicht, wenn sich das Kind vorübergehend bei dem zahlenden Elternteil aufhält, etwa am Wochenende.
 

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Hierbei wird zwischen volljährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern unterschieden.

Kinder, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden sind „privilegierte volljährige Kinder“. Allgemeine Schulausbildung kann etwa das Gymnasium, die höhere Handelsschule oder die Berufsfachschule sein.

Volljährige Kinder unter 25 Jahren, die sich in beruflicher Erstausbildung befinden, haben einen Anspruch auf den sog. „Ausbildungsunterhalt“. Die gesetzliche Regelung wurde in Anlehnung an die Rspr. zum Ausbildungsunterhalt des BGH in das SGB II aufgenommen. Danach haben Eltern i.R. ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung zu ermöglichen.

Beide, volljähriges Kind und privilegiertes volljähriges Kind, haben einen Barunterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen.

Es wird jedoch häufig so sein, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt auf den sog. Selbstbehalt berufen kann und wird, so dass der andere Elternteil den Barunterhalt weiterhin in voller Höhe leisten muss.


Trennungsunterhalt

 

Trennungsunterhalt (§§ 1361 ff BGB)

Maßgebende Norm für den Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Ehegatten ist § 1361 BGB.

Es handelt sich um den Unterhaltsanspruch, der während der Trennungsphase – vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils – geltend gemacht werden kann. Voraussetzung gem. § 1567 BGB ist ein tatsächliches und nicht nur vorübergehendes Getrenntleben.

Der Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist selbständig, mithin in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Für den nachehelichen Unterhalt gilt im Umkehrschluss, dass auch dieser selbständig geltend gemacht bzw. eingeklagt werden muss. Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch. Wird daher nicht rechtzeitig nachehelicher Unterhalt eingeklagt, so besteht die Gefahr, dass ab Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgen.


Nachehelicher Ehegattenunterhalt


Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)

§ 1569 BGB hebt hervor, dass nach rechtskräftiger Scheidung grundsätzlich jeder der Ehegatten für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen hat. Im nachehelichen Ehegattenunterhalt sind die Kriterien häufig strenger, nach denen geprüft wird, ob und in welcher Höhe dieser geschuldet wird.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt muss beim nachehelichen Ehegattenunterhalt zusätzlich ein Anspruchsgrund nach §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegen. Trifft keine dieser Regelungen zu, so ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt zu verneinen.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt kann nach den Vorschriften §§ 1570 ff BGB in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen geltend gemacht werden.

Der Unterhalt kann im Einzelfall begrenzt oder befristet werden.

Heiratet der Unterhaltsberechtigte erneut, so endet der nacheheliche Unterhaltsanspruch


Betreuungsunterhalt

 

Unterhaltsanspruch gegen den Vater bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB)

Betreut ein Elternteil ein gemeinsames, nichteheliches Kind, hat der betreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil gem. § 1615 l BGB.

Der Unterhaltsanspruch entsteht sechs Wochen vor der Geburt des nichtehelichen Kindes. Unter engen Voraussetzungen auch vorher.

Der betreuende Elternteil ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab.


Unterhalt Lebenspartner


Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§§ 12 ff LPartG)

Die Grundsätze des Ehegattenunterhaltes gelten nach §§ 12 ff LPartG auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der Tatbestand des Getrenntlebens ist im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht definiert. § 12 LPartG legt einen Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben fest. Dabei ist grundsätzlich jeder Partner verpflichtet, den eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern.

Kann ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so kann er vom anderen Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen, sofern eine Erwerbstätigkeit – insbesondere wegen Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen – nicht von ihm erwartet werden kann, sog. nachpartnerschaftlicher Unterhalt gem. § 16 LPartG.


Beistandschaft


Beistandschaft

Das Jugendamt bietet seine Hilfe auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.
Der Beistand kann u.a. folgende Aufgaben übernehmen:
 
1. Klärung der Vaterschaft
2. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden.

Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung).

Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Weiter können sie beim zuständigen Jugendamt (Unterhaltsvorschusskasse) Unterhaltsvorschuss beantragen, sofern der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt oder unter dem Unterhaltsvorschusssatz erbringt.

Seit dem 01.07.17 gilt die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten nicht mehr und der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die Leistungshöhe des Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2022 monatlich

für Kinder unter 6 Jahren:                             177 Euro        
für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren:           236 Euro
Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren:        314 Euro

Hier finden Sie entsprechende Links: http://www.karlsruhe











 

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